Wirksamkeit der Ehe
Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechts bereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Änderung von Familienstand, Namenserklärung, Änderung der Steuerklasse u.ä.). Diese