Wirksamkeit der Ehe

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechts
bereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen

Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über
eine andere Amtshandlung (z.B. Änderung von Familienstand, Namenserklärung,
Änderung der Steuerklasse u.ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine
vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden
werden.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn

im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen
(z. B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen
und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten
hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde (Deutsches Auswärtiges Amt).

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsches Recht
nicht vorgeschrieben. Deutsche Staatsangehörige sind daher nicht verpflichtet, beim
zuständigen Standesamt einen Antrag Nachbeurkundung einer im Ausland
geschlossenen Ehe im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.

Steuerrechtliche Anerkennung nach den Heirat Dänemark

Eine internationale dänische Eheurkunde, die Sie in Dänemark bei der Heirat bekommen

und die wir durch Apostille überbeglaubigt haben, ist genauso in Deutschland / in EU
rechtlich und steuerlich ab den Datum der Eheschließung gültig, wie es auch jede andere
EU-Urkunde bzw. deutsche Eheurkunde ist.

Sie können mit der dänischen Eheurkunde Ihren geänderten Familienstand und dadurch andere Steuerveranlagung beantragen und diesem Antrag muss und wird anstandslos stattgegeben.

Verwechseln Sie jedoch nicht, eine Anerkennung der Ehe mit Bedingungen der
Ausländerbehörde für Erhalt der Aufenthaltserlaubnis, nach der Eheschließung mit einem Schengenvisa ist es üblich, den Familienzusammenführung und Wiedereinreise nachzuholen.
Ihre Ehe ist selbstverständlich auch dann gültig, wenn deutsche Ausländerbehörde verlangt,
dass der ausländischer Partner, der mit Schengenvisa geheiratet hat, Deutschland wieder
verlässt und über die deutsche Botschaft in seinem Land den Antrag auf
Familienzusammenführung stellt, so sind die gesetzlichen Bedingungen von Deutschland seit Gesetzänderung vom 28.08.2007.

Trotzdem haben Sie mit der Trauung in Dänemark sehr viel Zeit gewonnen, viel Aufwand
blieb Ihnen erspart und viel Nerven sind heil geblieben. Ihr ausländischer Partner fährt jetzt
zurück als gesetzlicher Ehegatte, Ihr Recht auf gemeinsamen Familienleben ist Ihnen durch
den Grundgesetz garantiert.

Verpflichtende Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug der Deutschen aus dem
Ausland

Nach der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Fassung des Aufenthaltsgesetzes müssen ausländische Ehepartner von den Deutschen, die nach Deutschland ziehen möchten, schon
bei der Beantragung der Familienzusammenführung einfache Deutschkenntnisse durch ein
Zertifikat Start Deutsch A1 nachweisen. Der Grund: ausländische Partner sollen sich in
Deutschland vom Anfang an zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. So soll die neue gesetzliche Regelung
nachziehenden Ehegatten die Integration in die deutsche Gesellschaft erleichtern.
Gleiche Regelungen im Ausländergesetzen haben viele anderen EU-Länder.

Ausgenommen aus dem Gesetz sind die Ehepartner von allen anderen EU-Bürger, die
nicht im eigenen Land ständigen Wohnsitz haben, sowie bei Familienzusammenführung
aus Türkei, wo auch andere bilaterale zwischenstaatliche Verträge greifen.

Die Gesetzesänderung v. 28.08.2007 sieht u.a. vor:

Ein visumpflichtiger Ausländer, der mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet mit
dem Ziel einreist, zum deutschen Familienangehörigen nachzuziehen (z.B. Heirat eines
Deutschen in Dänemark), kann unter den Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise stellen, obwohl er im
Visumantrag nach eigenen Angaben zu touristischen Zwecken begehrt und nur deswegen
ein Schengen-Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erhalten kann. Dabei wird
das Visum für den Kurzaufenthalt entgegen dem angegeben Zweck für einen auf Dauer
angelegten Aufenthalt, für den von vornherein ein nationales Visum erforderlich ist, genutzt
und somit die Beteiligung der Ausländerbehörde umgangen. In diesem Fall macht er gezielt
unrichtige Angaben, um ein Schengen-Visum zu erhalten, und kommt dennoch in den Genuss
des § 39 Nr. 3 AufenthV.

In Interesse einer einheitlichen Handhabung des § 39 Nr. 3 AufenthV sollte klargestellt werden,
das die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit
ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks
ausgeschlossen werden. Ansonsten kann über ein Schengen-Visum ein Daueraufenthaltsrecht
trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des Aufenthaltszwecks erlangt werden, in s.g. “Härtefällen”.